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   BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82   

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BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82 (https://dejure.org/1983,5691)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1983 - 2 B 24.82 (https://dejure.org/1983,5691)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1983 - 2 B 24.82 (https://dejure.org/1983,5691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis des Dienstherrn eines Gerichtsvollziehers zur Erteilung von Weisungen für Vollstreckungshandlungen - Gerichtliche Überprüfbarkeit von Vollstreckungshandlungen durch die Vollstreckungsgerichte - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82
    Die unter I. der Beschwerdeschrift bezeichnete Frage, "ob der Dienstherr des Gerichtsvollziehers befugt ist, Weisungen für Vollstreckungshandlungen zu erteilen, soweit diese Vollstreckungshandlungen rechtlich durch die Vollstreckungsgerichte überprüft werden können", ist durch das den Beteiligten bekannte Urteil des beschließenden Senats vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 33.80 - (DVBl. 1982, 1183; zur Veröffentlichung in der Entscheidungsssammlung bestimmt) geklärt.

    Aus dem angeführten Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 33.80 - (a.a.O.) ergibt sich, daß auch die im einzelnen unter II. 1. bis 3. der Beschwerdeschrift erläuterte Frage, "ob § 11 Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG) Rechtsgrundlage für die Rückforderung angeblich zuviel gezahlter Gebühren sein kann", nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne ist.

    In diesem Zusammenhang heißt es in dem den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 43.80 - (DVBl. 1982, 1188; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) in Anknüpfung und nach teilweiser Wiedergabe des bereits mehrfach erwähnten Urteils vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 33.80 -:.

    Eine sich aus diesen Gründen ergebende Beschränkung des finanziellen Risikos des Gerichtsvollziehers kann z.B. gerechtfertigt sein, wenn die Auslegung einer Rechtsvorschrift oder ihre Anwendbarkeit im konkreten Einzelfall nicht ganz eindeutig ist, keine herrschende Rechtsauffassung besteht und keine generellen Weisungen des Dienstherrn vorliegen (wie z.B. hinsichtlich des - allerdings anders gelagerten - Falles von Schreibauslagen; vgl. Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 33.80 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).

    Es kann offenbleiben, inwieweit die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts uneingeschränkt mit den Ausführungen des beschließenden Senats in dem Urteil vom 29. April 1982 (a.a.O.) im Einklang stehen.

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 43.80

    Gerichtsvollzieher - Selbständigkeit - Dienstaufsicht

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82
    In diesem Zusammenhang heißt es in dem den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 43.80 - (DVBl. 1982, 1188; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) in Anknüpfung und nach teilweiser Wiedergabe des bereits mehrfach erwähnten Urteils vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 33.80 -:.

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem mehrfach erwähnten Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 43.80 - (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
  • BVerwG, 24.05.1965 - III B 10.65

    Abweichung eines Urteils von einer anderen Entscheidung - Gefährdung der

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82
    Kläger, der sich insoweit zunächst auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen hat, rügt die Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das erst nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist und durch das grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Dienstaufsicht gegenüber einem Gerichtsvollzieher im Kostenbereich und des finanziellen Risikos des Gerichtsvollziehers bei der Erledigung von Vollstreckungsaufträgen geklärt worden sind (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - BVerwG 8 B 193.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6], vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49] und vom 2. Mai 1979 - BVerwG 2 B 1.78 -).
  • BVerwG, 08.02.1961 - VIII B 193.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82
    Kläger, der sich insoweit zunächst auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen hat, rügt die Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das erst nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist und durch das grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Dienstaufsicht gegenüber einem Gerichtsvollzieher im Kostenbereich und des finanziellen Risikos des Gerichtsvollziehers bei der Erledigung von Vollstreckungsaufträgen geklärt worden sind (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - BVerwG 8 B 193.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6], vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49] und vom 2. Mai 1979 - BVerwG 2 B 1.78 -).
  • BVerwG, 02.05.1979 - 2 B 1.78

    Übergang von einer im ursprünglichen Bescheid enthaltenen Inaussichtstellung der

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82
    Kläger, der sich insoweit zunächst auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen hat, rügt die Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das erst nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist und durch das grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Dienstaufsicht gegenüber einem Gerichtsvollzieher im Kostenbereich und des finanziellen Risikos des Gerichtsvollziehers bei der Erledigung von Vollstreckungsaufträgen geklärt worden sind (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - BVerwG 8 B 193.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6], vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49] und vom 2. Mai 1979 - BVerwG 2 B 1.78 -).
  • BVerwG, 11.08.1982 - 2 B 139.82

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82
    Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision aber nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar und nicht erst auf Grund von weiterer Sachaufklärung stellt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 C 43.60 - [NJW 1961, 1229], vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 139.82 - und vom 13. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 175.82 -).
  • BVerwG, 13.10.1982 - 2 B 175.82

    Bewährung eines Beamten auf Probe - Berücksichtigung der Bewährung bis Ablauf

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1983 - 2 B 24.82
    Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision aber nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar und nicht erst auf Grund von weiterer Sachaufklärung stellt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 C 43.60 - [NJW 1961, 1229], vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 139.82 - und vom 13. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 175.82 -).
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